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DS-CD ROM 2 1993 August
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DS CD-ROM 2.Ausgabe (August 1993).iso
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ds0173
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steuertp.txt
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1993-04-30
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23KB
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418 lines
Die Steuertips unterteilen sich wie folgt für Eigengenutzte und
Fremdvermietete Objekte: (STAND: MÄRZ 1993 - Keine Haftung!)
Wir empfehlen Ihnen, vor der Realisierung Ihres Wunsches nach Eigentum,
sich unbedingt über alle steuerlichen Gesichtspunkte ausführlich zu
informieren.
Die aufgeführten Steuertips bilden nur einen Auszug aus dem gültigen Gesetz.
I. Eigengenutzte Objekte - AKTUELLES RECHT
II. Eigengenutzte Objekte - ALTES RECHT
III. Vermietete Objekte
IV. Gewerbeimmobilien
V. Sonderabschreibung für Sanierungsgebiete/Denkmale
VI. Sonderregelung für Berlin
┌───────────────────────────┐
│ S T E U E R T I P S │
└───────────────────────────┘
┌────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ I. Eigengenutzte Objekte - AKTUELLES RECHT │
└─────────────────────────────────────═══════════════────────────┘
│ Art der Förderung
─────────────────────────────────┼────────────────────────────────
Haus + Grundbesitz hergestellt │ 10e EStG - Begünstigung der
bzw. angeschafft, │Anschaffungs-/Herstellungskosten
- alte Bundesländer nach dem │als Sonderausgabenabzug
31.12.1986 │
- neue Bundesländer nach dem │
31.12.1990 │
│
Bemessungsgrundlage │Anschaffungskosten/Herstellungs-
(max. 330.000,--DM) │kosten + 50% der Grundstückskst.
│minus nicht begünstigte Kosten
│
Förderungsumfang │4 Jahre 6% + 4 Jahre 5%
(Jahr der Fertigstellung/ │(bei Bauantrag/Kaufvertrag/
Anschaffung + 7 Jahre │Baubeginn nach dem 30.09.1991
│
Schuldzinsabzug │3 Jahre max. 12000.--DM/Jahr
│Schuldzinsen anrechenbar
│
Baukindergeld │1000.--DM pro Jahr und Kind
(max. für die Dauer der │(bei Kauf/Fertigstellung der
10e Förderung) │Wohnung nach dem 31.12.1990)
│
│
Werbungs-/Vorkosten vor Bezug │Voll abzugsfähig
" " nach Bezug │Nicht abzugsfähig
│
Freibetrag │Eintragung eines Freibetrages
│auf der Lohnsteuerkarte mittles
│LSt 1 und LSt 3 D für Grundförd-
│erung und das Baukindergeld
│möglich.
│
Zusätzliche Möglichkeiten │- Verteilung der Afa innerhalb
│ der ersten 4 Jahre.
│- nachträgliche Anschaffungs/
│ Herstellungskosten soll voll
│ im nachhinein absetzbar, wenn
│ der Höchstbetrag von 330.000.-
│ nicht voll ausgenutzt wurde
│- Sonderafa nach 82a für be-
│ stimmte Aufwendungen möglich.
│- Objektbeschränkung, aber Über-
│ tragung auf Folgeobjekt mög-
│ lich.
│
Objektbeschränkung │- Grundförderung ist beschränkt
│ auf 1 Objekt je Steuer-
│ pflichtigen.
│ Eheleute können 2 Objekte
│ nutzen (nicht gleichzeitig!).
│- 7b wird angerechnet (Stichtag
│ 1.1.1965)
┌────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ II. Eigengenutzte Objekte - ALTES RECHT │
└─────────────────────────────────────────═══════════────────────┘
│ Art der Förderung
─────────────────────────────────┼────────────────────────────────
Kauf Fertigstellung vor dem │Nutzungswertbesteuereung nach
1.1.87 │21a EStG mit 1,4% des Einheits-
│wertes
Bemessungsgrundlage │Anschaffungs-/Herstellungskosten
│des Gebäudes max. bis 200.000,--DM
│für EFH/ETW .
│Max bis 250.000,--DM für 2FH
Förderungsmittel │8 Jahre 5% nach 7b EStG.
Übergangsregelung │Jetzt unverändert, nur als Sonder-
│ausgabe nach 10e EStG
│
Sonderregelung 2FH │- die 250.000,--DM übersteigen-
│ den Gebäudekosten können
│ linear nach 7.4 EStG mit 2%
│ abgeschrieben werden.
│- Restwertafa ist nach 8 Jahren
│ bei Teilvermietung. 40 Jahre
│ 2,5% des Restwertes.
│- oder alternativ: Alle Baukosten
│ können degressiv nach 7.5
│ EStG wie folgt abgeschrieben
│ werden:
│ 8 Jahre 5,0 %
│ 6 Jahre 2,5 %
│ 30 Jahre 1,25 %
│
Baukindergeld │- 600 DM von der Steuerschuld ab
│ 2. Kind in Verbindung mit 7b AfA
│
Werbungskosten vor Bezug │Voll abzugsfähig
" nach Bezug │Bei selbstgenutzten EFH/ETW nur
│bis zu 1,4% des Einheitswertes.
│Bei 2FH voll abzugsfähig
│
Miete │- fiktiver Mietwert bei Eigen-
│ nutzung mit 1,4% des Einheits-
│ wertes.
│- bei Teilvermietung Einkünfte
│ V und V für eigengenutzte
│ Wohnung wird entsprechender
│ Mietwert versteuert.
│
Freibetrag │- Eintragung Freibetrag nur in
│ Verbindung mit 7b möglich.
│
Sonderafa │- nach 82a EStDV für bestimmte
│ Aufwendungen (Heizung) 10 Jahre
│ mit 10 %.
│
Übergangsregelung │Die Nutzungswertbesteuerung ist
│gültig bis 31.12.98. Wechselmög-
│lichkeiten jederzeit aber dann
│unwiderruflich.
┌────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ III. Vermietete Objekte │
│ ZUM ZEITPUNKT DER ANSCHAFFUNG BEREITS ÄLTER ALS EIN JAHR │
└────════════════════════════════════════════════════════════────┘
│ Art der Förderung
─────────────────────────────────┼────────────────────────────────
Fertigstellung │Lineare AfA nach 7.4 EStG
vor dem 1.1.1925 │40 Jahre 2,5 %
nach dem 31.12.1924 │Lineare AfA nach 7.4 EStG
│50 Jahre 2 %
│
Bemessungsgrundlage │Gebäudekosten
│
Begünstigter │Erwerber
│
Nutzung der AfA │Zeitanteilig (volle Monate)
│
Förderungsumfang │Keine Objektbeschränkung
│
Werbungskosten │Voll abzugsfähig
│
Mieten │Sind als Einnahmen zu versteuern
│
Sonderregelung │Vermietete EFH/ETW und EFH mit
│Einliegerwohnung
│
Sonderafa │82a EStDV wegen bestimmter An-
│lagen und Einrichtung möglich
┌─────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ III. Vermietete Objekte │
│ ALS BAUHERR ODER ERWERBER IM JAHR DER FERTIGSTELLUNG │
│ ( der Vorbesitzer darf nicht abgeschrieben haben ) │
└──────═════════════════════════════════════════════════════──────┘
│ Art der Förderung
─────────────────────────────────┼────────────────────────────────
Vor dem 30.07.1981 │Degressive AfA nach 7.5 EStG
│12 Jahre 3,5 %
│20 Jahre 2 %
│18 Jahre 1 %
│
Nach dem 29.07.1981 │ 8 Jahre 5 %
│ 6 Jahre 2,5 %
│36 Jahre 1,25 %
│
Nach dem 29.02.1989 │ 4 Jahre 7 %
│ 6 Jahre 5 %
│24 Jahre 1,25 %
│
Bemessungsgrundlage │Gebäudeherstellungskosten
│
Begünstigter │Bauherr/Erwerber im Jahr der
│Fertigstellung
│
Föderungsumfang │Keine Objektbeschränkung
│
Nutzung der AfA │Voll abzugsfähig (nicht zeitanteilig)
│
Werbungskosten │voll abzugsfähig
│
Mieten │Als Einnahmen zu versteuern
│
Sonderregelungen │
Bauantrag nach 2.10.1989 │Erhöhte AfA 7c EStG: 5 Jahre 20%
│
Bemessungsgrundlage │Herstellungskosten max 60.000.-
│je Wohnung, darüber hinaus
│lineare AfA von 2%.
│
Begünstigte Objekte │Neugeschaffene Mietwohnung in
│bereits bestehenden Gebäuden
│
Vorraussetzung │Fremdvermietung innerhalb des
│5-jährigen Begünstigungszeitraum
│Vermietung an nahe Angehörige
│möglich.
│
Förderungsziel │Dachgeschoßausbauten, Anbauten
│und Umbauten von bislang gewerbl.
│oder landwirtschaftlich genutzen
│Räumlichkeiten zu Wohnzwecken.
│
Bauantrag nach dem 1.3.1989 oder │Absetzung von Wohnungen mit
im Jahr der Fertigstellung │Sozialbindung 7k EStG
│ 5 Jahre 10 %
│ 5 Jahre 5 %
│30 Jahre 0,5 %
│
Bemessungsgrundlage │Herstellungskosten
Fertigstellung │bis 1.1.1993
│
Sozialbindung │Vermietung nur gegen Wohnbe-
│rechtigungsschein und zu vor-
│geschriebenen Höchstmieten für
│mindestens 10 Jahre
┌────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ IV. Gewerbeimmobilien │
│ VORRAUSSETZUNG: ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINEM BETRIEBSVERMÖGEN │
└────═══════════════════════════════════════════════════════─────┘
│ Art der Förderung
─────────────────────────────────┼────────────────────────────────
Baugenehmigung vor dem 1.1.1925 │Lineare AfA 7.4 Nr.2b EStG
│40 Jahre 2,5 %
│
Nach dem 31.12.192 │Lineare AfA 7.4 Nr.2a EStG
│50 Jahre 2 %
│
Nach dem 31.3.1985 │Lineare AfA 7.4 Nr.1 EStG
│25 Jahre 4 %
│
Vorraussetzung │Nicht Wohnzwecken dienend
│
Bemessungsgrundlage │Keine Objektbeschränkung
oder alternativ │deg. AfA nach 7.5 EStG
bei Neubau/Erwerb im Jahr der │ 8 Jahr 5 %
Fertigstellung │
│
Baugenehmigung vor dem 31.3.1985 │ 6 Jahre 2,5 %
│36 Jahre 1,25 %
│
Nach dem 31.3.1985 │ 4 Jahre 10 %
│18 Jahre 2,5 %
│
Vorraussetzung │Der Besitzer darf keine AfA in
│Anspruch genommen haben
│
Bauantrag nach 28.2.1989 │ 4 Jahre 7 %
│ 6 Jahre 5 %
│
Nur wenn Bauteile zu Wohnungs- │ 6 Jahre 2 %
zwecken dienen │24 Jahre 1,25 %
│
Steuerfreie Entnahme aus dem │6 Abs.1 Nr.4 Satz 4 EStG
Betriebsvermögen │Gebäude die zu einem BV gehören,
│können einschl. dazugehörigen
│Grund oder Boden mit dem Buch-
│wert steuerneutral in Privat-
│vermögen übernommen werden.
│
Vorraussetzung │Umgestaltung zu Wohnzwecken im
│Anschluß an Entnahme, die Räum-
│lichkeiten dienten nicht Wohn-
│zwecken, Sozialbindung 7k EStG
│
Zeitpunkt │Entnahme ab Wirtschaftsjahr 1989
┌────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ V. Sonderabschreibung │
│ SANIERUNGSGEBIETE DENKMALE │
└────────────────────══════════════════════════──────────────────┘
│ Art der Förderung
─────────────────────────────────┼────────────────────────────────
Begünstigte Maßnahme │Wiederherstellung von Gebäuden
│in Sanierungs- und städtebauliche
│Entwicklungsgebieten erhöhte
│AfA nach 7h EStG
│
Umfang │10 Jahre 10%
│
Bemessungsgrundlage │Herstellungskosten, die nicht
│durch Zuschüsse gedeckt sind.
│
Begünstigte Maßnahme │Erhaltungsaufwand bei derartigen
│Objekten, Sonderbehandelung von
│Erhaltungsaufwand nach 11a EStG
│
Umfang │Verteilungsmöglichkeiten als
│Werbungskosten auf 2-5 Jahre
│
Anwendungen │Erhaltsungsaufwand
│nach dem 31.12.1989
│
begünstigte Maßnahme │Wiederherstellung von Baudenk-
│malen erhöhte AfA nach 7i EStG
│
Umfang │10 Jahre 10 %
│
Bemessungsgrundlage │Nur die Herstellungskosten
│von Gebäude und Gebäudeteile,
│die den öffentlich rechtlichen
│Bindungen des Denkmalschutzes
│der Länder unterliegen
│
Begünstigte Maßnahme │Erhaltungsaufwand bei Baudenk-
│malen. Sonderbehandelung von
│Erhaltungsaufwand nach 11b
│EStG. Verteilung auf 2-5 Jahre
│als Werbungskosten
│
Anwendungen │Erhaltungsaufwand
│nach dem 31.12.1989
│
Bemessungsgrundlage │Der nicht durch Zuschüsse ge-
│deckte Teil der Erhaltungsauf-
│wendungen.
│
Begünstigte Maßnahme │Aufwendungen an eigengenutzten
│Objekten in Sanierungs- und
│städtebaulichen Entwicklungs-
│gebieten. Steuerbegünstigungen
│nach 10f EStG. 10 Jahre 10 %
│wie Sonderuasgaben
│
Bemessungsgrundlage │Erhaltungsaufwand
│
Objektbeschränkung │1 Objekt je Steuerpflichtigen,
│Eheleute 2 Objekte (Objektver-
│brauch 7b oder 10e wird nicht
│angerechnet)
│
Anwendung │Fertigstellung der Maßnahmen
│nach dem 31.12.1989
┌────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ VI. Sonderregelung für Berlin │
│ GRUNDLAGE: EStG & BERLINFÖRDERUNGSGESETZ │
└─────────────═════════════════════════════════════════──────────┘
│ Art der Förderung
─────────────────────────────────┼────────────────────────────────
EFH/ETW │Nach 15 BerlinFG (analog 7b
│EStG)
│
2 FH Altregelung │2 Jahre 10 % + 10 Jahre 3 %
Neuregelung ab 1.1.1987 │15b BerlinFG (analog 10e EStG)
│ 2 Jahre 10 %
│10 Jahre 3 % wie Sonderausgaben
│
Alternativregelung │
Vorraussetzung │Steuerbeg. oder frei finan-
│zierter Wohnungsbau, mind.
│3 Jahre eigenen Wohnzwecken
│dienend. AfA innerhalb der
│ersten 3 Jahre bis zu 50 %
│max. von DM 300.000.-
│
Mehrfamilienhäuser │Mehr als 2 Wohnungen
│
Grundlage │14a Berlin FG mind 66,6%
│Wohnzwecken dienend
│
Begünstigte │Bauherr/Erwerber im Jahr der
│Fertigstellung
│2 Jahre 14 % + 10 Jahre 4 %
│danach 3,5 AfA vom Restwert.
│
Weitere Förderungsmaßnahmen │Ausbauten und Erweiterungen in
│Mehrfamilienhäusern, wenn die
│ausgebauten oder neu herge-
│stellten Gebäude mehr als 80 %
│Wohnzwecken dienen.
│
Förderung │14a Berlin FG
│
Alternativ dazu │AfA innerhalb der ersten 3 Jahre
│bis zu 50 %, dann RestwertAfA
│
Vorraussetzung │Keine öffentl. Förderung inner-
│halb von 5 Jahren, 80% Wohnzwecke
│
Förderungsmaßnahme │Erhöhte AfA für Modernisierung
│14b BerlinFG, 50% in den ersten
│3 Jahren, dann Restwert in 5
│gleichen Jahresraten abzusetzen.
│
Vorraussetzung │Fertigstellung Gebäude vor
│1.1.1961. 66,6% Wohnzwecken
│dienend. Bescheinigung des
│zuständigen Senators für Bau-
│und Wohnungswesen.
│
Bauantrag nach dem 2.10.1989 │3 Jahre 33,3% oder Alternativ
│100% in Jahr der Fertigstellung
│
Bemessungsgrundlage │75.000.- je Wohnung. Neuge-
Begünstigete Objekte │schaffene Mietwohnungen in
│bestehenden Gebäuden.
│
Vorraussetzung │Fremdvermietung für mind. 4 Jahre